Allgemeine Geschäftsbedingungen der DeskTop Organisation GmbH (DTO)
DTO berät in Fragen der Umsetzung bzw. der Umstellung von betrieblicher Organisation unter Zuhilfenahme von EDV-Systemen. DTO entwickelt geeignete IT-Lösungskonzepte und gibt Empfehlungen für die Konfiguration der Hard- und Software.
1. Geltungsbereich
Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Auftragnehmer (nachstehend DTO genannt) und dem Auftraggeber, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
2. Umfang und Ausführung des Auftrages (1)
Für den Umfang der von der DTO zu erbringenden Leistung ist der erteilte Auftrag maßgebend.
(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. (
3) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört nur zum Auftrag, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen und Unterlagen der DTO kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
3. Verschwiegenheitspflicht
(1) DTO ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht in gleichem Umfange auch für die Mitarbeiter der DTO. Siehe: Datenschutz
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der DTO oder des Auftraggebers erforderlich ist. Die DTO ist insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Haftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(4) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(5) Die DTO darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
4. Mitwirkung Dritter
(1) DTO kann für die Erstellung der Produkte oder der Leistungen jederzeit Subunternehmer mit Teilleistungen beauftragen. Vertragliche Beziehungen zwischen dem oder den Subunternehmer/n und dem Auftraggeber entstehen nicht. Im Verhältnis zum Auftraggeber sind die von DTO eingeschalteten Subunternehmer Erfüllungsgehilfen. DTO verpflichtet den Subunternehmer zur Einhaltung der mit dem Auftraggeber gemäß DSGVO vereinbarten Datenschutzmaßnahmen.
(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten hat die DTO dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 3 Abs. 1 verpflichten.
5. Haftung
(1) DTO haftet für eigenes Verschulden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, dass im Einzelfall die Haftung durch besondere Vereinbarung ausgeschlossen wird.
(2) Sollte sich DTO bei Erbringung ihrer Dienstleistungen der Hilfe Dritter gemäß §4 bedienen, ist DTO für die ordnungsgemäße Auswahl der Drittpersonen verantwortlich. Die Drittpersonen sind nicht Erfüllungsgehilfen von DTO im Sinne des § 278 BGB.
(3) Die Haftung der DTO ist – soweit in gesetzlichen Vorschriften oder durch besondere Vereinbarung kein anderer Betrag festgesetzt ist – auf € 50.000 für den einzelnen Schadensfall begrenzt. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben Handlung ergeben, oder die von demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen die DTO oder ihre Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
(4) Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch muss innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird.
(5) Für mündliche Erklärungen und mündliche Auskünfte der DTO oder ihrer Mitarbeiter wird nur gehaftet, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
(6) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen zwischen der DTO und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, haftet die DTO nicht.
(7) Die DTO haftet nicht für Datenverlust und den daraus resultierenden Schaden. Der Auftraggeber ist verpflichtet für ausreichende Datensicherung zu sorgen.
(8) Insbesondere bei Ausführung von Serviceaufträgen, Installationen in bereits vorhandenen Netzwerken und sonstigen Arbeiten an Hard- und Software haftet DTO weder für auftretenden Datenverlust auf Datenträgern noch für Arbeits- und Produktionsausfälle. Der Auftraggeber hat selbst für Sicherheitskopien seiner Daten zu sorgen. DTO haftet auch nicht für Folgeschäden und daraus erwachsende Ansprüche, die sich erst bei der Untersuchung des Systems und einer Fehlersuche ergeben.
6. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist, insbesondere hat er der DTO unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der DTO eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die technischen Voraussetzungen für eine reibungslose Implementierung zu schaffen und gewährleistet einen einwandfreien Zustand der Konfigurationen und Komponenten. (2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die fachliche Unabhängigkeit der DTO beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber darf Gedankengut der DTO nur mit ihrer schriftlicher Einwilligung weitergeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Abnahme der von DTO erbrachten Leistung das System auf seine korrekte Funktionsweise zu überprüfen und gegebenenfalls DTO auf Abweichungen hinzuweisen.
(5) Bei Quellcodeanpassungen ist der Auftraggeber in soweit verpflichtet, als dass Änderungen in der Funktionalität der Software umgehend auf Richtigkeit überprüft werden müssen. Unrichtigkeiten sind der DTO aus Haftungsgründen umgehend mitzuteilen. Auf 5.1 wird verwiesen.
(6) Der Auftraggeber hat DTO innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Nachbesserungen zu ermöglichen, bevor Wandlung erfolgen kann.
(7) Abnahme: Leistungen von DTO werden vom Auftraggeber zu festgelegten Terminen oder direkt nach Fertigstellung der Leistung im Hause des Auftraggebers abgenommen. In Fällen, in denen kein Abnahmetermin stattfindet, gilt die erbrachte Leistung nach 10 Arbeitstagen nach Überlassung der Leistung als abgenommen. Die Mitteilung von Fehlern in Leistungen oder gewünschten Korrekturen bedarf der Schriftform. (8) Die Abnahme kann wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden. Es ist unzulässig zur Zahlung fällige Rechnungen bei einer noch nicht erfolgter Abnahme nicht zu bezahlen.
7. Unterlassene Mitwirkung und Abnahmeverzug des Auftraggebers
(1) Die DTO kann verlangen, dass der Auftraggeber die Vollständigkeit vorgelegter Unterlagen und gegebener Auskünfte schriftlich bescheinigt. (2) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 7 (1) obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Abnahme der von der DTO angebotenen Leistung in Verzug, so ist die DTO berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf die DTO den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch der DTO auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die DTO von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Daneben steht der DTO Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigungserklärung getätigten Leistungen zu.
8. Bemessung der Vergütung
Die Vergütung der DTO für ihre Tätigkeit wird vertraglich gesondert vereinbart. Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Auftraggeber zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung. Kommt der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug, so ist DTO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. zu berechnen.
9. Beendigung des Vertrages
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder, im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(3) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Die Kündigung ist schriftlich unter Angabe von Gründen zu erklären. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vertragspartner den Vertrag oder eine Nebenpflicht nachhaltig verletzt und dem anderen eine Fortsetzung des Vertrags bei gerechter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner wegen der Schwere der Verletzung und der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Dauer des Vertrags, nicht zugemutet werden kann.
(4) Die DTO ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
10. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
(1) Endet der Auftrag oder erledigt sich die Angelegenheit vor vollständiger Ausführung, so ist dies auf bereits entstandene Honorare ohne Einfluss.
(2) Weitergehende Ansprüche der DTO auf Schadensersatz bleiben unberührt.
11. Datenschutz
Der Auftraggeber gibt sich damit einverstanden, dass seine der DTO im Rahmen der Geschäftsbeziehung überstellten persönlichen Daten per EDV- Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden. DTO ihrerseits sichert zu, dass diese Daten nur für den entsprechenden Auftrag gespeichert und verarbeitet werden.
12. Abtretungsverbot
Die Rechte des Käufers aus den mit DTO getätigten Geschäften sind nicht übertragbar.
13. Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
14. Salvatorische Klausel Falls einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
15. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist München, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
(3) Der Gerichtsstand ist München.
DeskTop Organisation GmbH München den 01.08.2012